§ 1 Name und Sitz der Musikschule
Musikschule der Gemeinde Katzelsdorf 2801 Katzelsdorf, Mühlgasse 4
§ 2 Unterrichtsbesuch
- Die Musikschule übernimmt die Gewähr für die Erteilung eines fachlichen und zeitnahen Musikunterrichts und die Einhaltung der dafür vorgesehenen Unterrichtszeiten
- Die Anmeldung erfolgt jeweils für ein Schuljahr bzw. für die Dauer eines angebotenen MS Kurs. Nur in begründeten Fällen (z.B. bei längerer schwerer Krankheit oder Wechsel des Wohnorts) ist ein Antrag auf Unterbrechung oder ein Austritt zu Semesterende möglich. Unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht wird einem Austritt nicht gleichgesetzt und entbindet weder von der Verpflichtung zum Unterrichtsbesuch noch von der Zahlung des Schulgeldes. Eine vorzeitige Abmeldung hat schriftlich zu erfolgen.
- In den dafür vorgesehenen Unterrichtsräumen besteht Hausschuhpflicht.
- Auf dem Schulweg und im Unterricht besteht für den Schüler kein Versicherungsschutz.
- Für Eltern ist der Aufenthalt in der Schule nur zum Begleiten und zum Abholen, nicht aber während des Unterrichts gestattet. Während des Unterrichts übernimmt der Lehrer die Aufsichtspflicht, sofern nicht vom Lehrer die Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten als sinnvolle pädagogische Maßnahme ausdrücklich erwünscht ist.
- Die Erziehungsberechtigten bzw. Schüler/In haften für verursachte Schäden. Das Inventar ist schonend und zweckmäßig zu behandeln
- Der Schüler hat den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen sowie sich gewissenhaft – den Übungsanweisungen entsprechend – vorzubereiten. Ein Mitteilungsheft ist zu führen. Dem Lehrer obliegt die Auswahl der Unterrichtsmethode und Behelfe.Bei minderjährigen Schülern sorgen die Erziehungsberechtigten für den regelmäßigen und pünktlichen Unterrichtsbesuch des Schülers sowie die gewissenhafte – den Übungsanweisungen entsprechende – Vorbereitung.
- Unmündige minderjährige Schüler müssen von einem Erziehungsberechtigten oder Vertreter zum Unterricht gebracht bzw. vom Unterricht abgeholt werden.
- Der Schüler hat die Hausordnung zu beachten.
§3 versäumte Unterrichtseinheiten
- Der Schüler ist verpflichtet, von einer voraussehbaren Versäumung von Unterrichtseinheiten den Lehrer oder den Schulleiter rechtzeitig zu verständigen. Bei einem minderjährigen Schüler ist dies Aufgabe des Erziehungsberechtigten.
- Unterrichtseinheiten, die vom Schüler, durch schulische Aktivitäten oder Feiertagen versäumt oder verspätet besucht werden, werden nicht nachgeholt.
- Bei Unpünktlichkeit ist die Lehrkraft nicht verpflichtet länger als eine Viertelstunde auf den Schüler zu warten.
- Unterrichtsstunden, die durch Verhinderung einer Lehrkraft ausfallen, werden nach Möglichkeit nachgeholt (nicht jedoch bei Krankheit). Bei einer länger als zwei Wochen dauernden Verhinderung einer Lehrkraft ist die Musikschule bemüht, eine Vertretung zu stellen, bzw. werden, wenn dies nicht möglich ist, die Stunden rückvergütet oder gutgeschrieben.
- Der Ausschluss eines Schülers kann erfolgen:
- wenn das Lehr Ziel infolge mangelnden Fleißes, nachlässigen Schulbesuches oder bei Nichteignung voraussichtlich nicht erreicht werden kann, wobei dem Schüler mittels schriftlicher Ermahnung eine Nachfrist von einem Monat zu stellen ist, oder
- wenn wiederholte Disziplinlosigkeiten den Weiterverbleib an der Schule untragbar machen, oder
- wenn das Schulgeld nicht bzw. nicht rechtzeitig eingezahlt wird.
- Die Dauer des Schuljahres deckt sich mit dem NÖ Pflichtschuljahr.
- In der 1. Schulwoche findet die Einteilung des Unterrichts statt. Ab der 2. Schulwoche startet der Musikunterricht in den Hauptfächern.
- Eine Liste der derzeit angebotenen Hauptfächer befindet sich im Anhang oder in der Ausschreibung der Musikschule.
- Die schulfreien Tage decken sich mit den Bestimmungen der öffentlichen NÖ Pflichtschulen mit Ausnahme der schulautonomen Tage, welche für die Musikschule nicht verbindlich sind. Daher findet an diesen Tagen der MS Musikunterricht statt.
- Plakate und Mitteilungen dürfen im Schulbereich nur mit Bewilligung der Direktion angebracht bzw. ausgeteilt werden.
§ 4 Unterrichtsmittel
- Der Schüler hat die notwendigen Unterrichtsmittel zu besorgen und mitzubringen. Noten können nicht entliehen werden. Kopien dürfen nur als Sicherungskopien erstellt werden (copyright)
§ 5 Schulgeldzahlungspflicht
- Der Schulerhalter hebt von allen Schülern ein Schulgeld als Entgelt für die Ausbildung an der Musikschule und als angemessenen Beitrag zu den Kosten der Musikschule ein. Die Höhe, allfällige Ermäßigungen oder Erhöhungen des Schulgeldes sowie die Einhebungsmodalitäten werden vom Schulerhalter gemäß § 6 des NÖ Musikschulgesetzes 2000 festgelegt. Das Schulgeld ist ein JAHRESSCHULGELD und wird in 2 halbjährigen Teilbeträgen eingehoben. Eine Liste der derzeit gültigen Tarife befindet sich im Anhang der Schulordnung
- Ein Fernbleiben vom Unterricht entbindet nicht der Verpflichtung zur Schulgeldzahlung.
- Die Schulgeldzahlungspflicht entfällt bei einer Abmeldung für das laufende Schuljahr nur bei Nachweis des Vorliegens schwerwiegender Gründe, wie insbesondere schwerer Krankheit oder Verlegung des Wohnsitzes. Die Entscheidung darüber trifft der Schulerhalter.
- Bei einem Schulgeldrückstand von mindestens fünf Monaten kann ein Schüler ausgeschlossen werden.
§ 6 Miete von Instrumenten
- Leihinstrumente werden von der Musikschule nach Möglichkeit auf Antrag zur Verfügung gestellt Bei Miete von Instrumenten muss der Schüler bzw. bei einem minderjährigen Schüler der Erziehungsberechtigte einen schriftlichen Mietvertrag mit der Musikschule abschließen. Die Vermietung erfolgt in der Regel für die Dauer eines Schuljahres und kann auf ein weiteres Jahr verlängert werden.
- Der Mietzins für ein Instrument wird vom Schulerhalter festgelegt.
- Für Schäden haftet der Mieter.
§ 7 Teilnahme an Schulveranstaltungen
- Die Schüler sind zur Teilnahme an Schulaufführungen und Schulfeiern verpflichtet.Der Genuss alkoholischer Getränke und das Rauchen sind den Schülern in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten sowie bei Schulveranstaltungen untersagt.Schulveranstaltungen gelten als Unterrichtszeit und sind deshalb unbedingt zu Besuchen und mitzuwirken.
§8 Teilname an Ergänzungsfächer
- Ergänzungsfächer sind ein Teil des Lehrplanes und sind daher verpflichtend. Die Entscheidung wann eine SchülerInn ein Ergänzungsfach besuchen kann, trifft die jeweilige Lehrkraft.
- Beim Besuch von Ergänzungsfächern HF Schülerinnen entfallen keine zusätzlichen kosten
- Die Schüler erhalten zum Schulschluss kostenlose Schulnachrichten.
Mit der Anmeldung stimmen Sie einer Verwendung Ihrer Daten (bzw. als gesetzliche(r) Vertreter(in) des/der Schülers(in) einer Verwendung seiner/ihrer Daten) durch das Land NÖ und der Förderungsstelle für NÖ Musikschulwesen gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils gültigen Fassung ausdrücklich zu, und zwar ausschließlich zur Überprüfung der widmungsgerechten Verwendung der Förderung durch das Land NÖ. Sowie sämtliche multimediale Möglichkeiten wie Fotographien und Mittschnitte, welche zur Dokumentation der Musikschule dienen, zur Verwendung freizugeben